Komm ins Netz e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Komm ins Netz", nach seiner Eintragung mit dem abgekürzten
Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.).
2. Der Verein hat seinen Sitz in Memmingen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und der beruflichen Bildung.
Der Verein wird zu diesem Zweck insbesondere:
- interessierte Bevölkerungskreise durch geeignete Einrichtungen, Veranstaltungen und
Veröffentlichungen an das Internet und seine Möglichkeiten heranführen.
- hierzu Fortbildungsveranstaltungen und Seminare durchführen und geeignetes Lehrmaterial
erstellen und abgeben.
- mit steuerbegünstigten Einrichtungen zusammenarbeiten, soweit diese vergleichbare
Zwecke verfolgen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach schriftlichem Antrag durch Beschluß des
Vorstandes.
3. Mitglieder müssen Änderungen der Anschrift sowie Gründe, die Auswirkungen auf die
Höhe des Beitrags haben, dem Vorstand schriftlich mitteilen.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß aus dem
Verein.
4. Der Austritt kann jederzeit fristlos erfolgen; er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich
zu erklären.
5. Ein Mitglied, das trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand ist, kann
durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden.
6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen
des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen den
Ausschluß kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung
eingelegt werden. Der weitere Rechtsweg ist ausgeschlossen, wenn die Berufung nicht rechtzeitig
eingelegt wurde.
7. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils im Januar des laufenden Jahres fällig. Bei neuen
Mitgliedern wird der volle Jahresbeitrag sofort nach Aufnahme in den Verein fällig.
2. Die Beitragshöhe setzt die Mitgliederversammlung fest.
3. Scheidet ein Mitglied während eines Zeitraums aus, für den bereits einen Beitrag
fällig oder geleistet worden ist, besteht kein Rückzahlungsanspruch.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
und bis zu vier weiteren Mitgliedern.
2. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind die/der erste Vorsitzende und die/der stellvertretende
Vorsitzende. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es
besteht Gesamtvertretung.
3. Rechtsgeschäfte über 2000,00 DM sind für den Verein nur bindend, wenn der Vorstand
zugestimmt hat. Die Beschränkung soll auch gegenüber Dritten gelten und ins Vereinsregister
eingetragen werden.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im
Amt.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch
diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende
Aufgaben:
- 1. Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte
- 2 Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung
und Einberufung der Mitgliederversammlung
- 3 Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- 4 Vorlage des Jahres- und Kassenberichts
- 5 Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern
§ 9 Sitzung des Vorstands
1. Für die Sitzungen des Vorstands sind die Mitglieder von der/vom Vorsitzenden, bei
ihrer/seiner Verhinderung von der/vom Stellvertreter/in, mindestens eine Woche vorher
einzuladen, vorzugsweise per Email; es gilt das Datum des Poststempels bzw. der Email.
2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend
sind.
3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung
leitenden Vorstandsmitglieds.
4. Über die Sitzung des Vorstands ist von der/vom Schriftführer/in ein Protokoll aufzunehmen.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer/innen,
die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 10 Kassenführung
1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden in erster Linie
aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
2. Die/der Kassenführer/in hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung
zu erstellen.
3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfer/innen, die jeweils auf zwei Jahre
gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- 1 Entgegennahme der Berichte des Vorstands und Entlastung des Vorstands
- 2 Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
- 3 Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
- 4 Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung
- 5 Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Beschluß des Vorstands oder gegen
einen Ausschlußbeschluß
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Anträge zur
Tagesordnung kann jedes Mitglied bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
schriftlich oder per Email an den Vorstand einreichen.
3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn die Einberufung
von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe gegenüber
dem Vorstand schriftlich verlangt wird.
4. Jede Mitgliederversammlung wird von der/vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von
der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei
Wochen durch per Email versandtes Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung ergeht an die zuletzt mitgeteilte Email-Adresse
bzw in Ermangelung einer solchen an die zuletzt bekannte Anschrift des Mitglieds.
§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von der/m Vorsitzenden, bei Verhinderung von der/dem
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei
Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden
Aussprache einem Wahlausschuß übertragen.
2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied gleichermaßen stimmberechtigt.
Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
3. Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung
die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4. Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Die Abstimmung muß jedoch
geheim durchgeführt werden, wenn ein Viertel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von
der/vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der
Versammlung, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Person des
Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die
Art der Abstimmung enthalten.
§ 13 Haftung
Mitglieder des Vorstands haften dem Verein nur für grob fahrlässige und vorsätzliche
Schädigung.
§ 14 Aufwandsentschädigung
1. Vorstandsmitglieder haben einen Ersatzanspruch für Aufwendungen, die im Rahmen
ihrer Aufgaben anfallen.
2. Mitglieder haben den gleichen Anspruch, wenn die Tätigkeit, bei der die Aufwendungen
entstanden sind, vom Vorstand genehmigt worden ist.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Erlöschen des Vereins oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit
fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Dachverband der Bürgernetze,
hilfsweise je zur Hälfte an die Stadt Memmingen und den Landkreis Unterallgäu, der/die
es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat/haben.
§ 16 Ermächtigung
Der Vorstand wird ermächtigt, vom Amtsgericht angeregte Änderungen der Satzung selbständig
durchzuführen.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 05.02.1999 errichtet und beschlossen.
Änderung des 7 Abs 3 (Rechtsgeschäfte mit Dritten über 2000 DM) und des 11 Absatz
4 (Einladung zur Mitgliederversammlung) und Einfügung des 16 (Ermächtigung) erfolgten
in der Mitgliederversammlung am 5.3.1999 unter Aufrechterhaltung der nicht geänderten Teile der Satzung.